In einem Beitrag der aktuellen Ausgabe der Zeitschrift „LKV Landes- und Kommunalverwaltung“ 11/2016 hat sich Rechtsanwalt Dr. Dominik Lück mit der Haftung des Gemeindevertreters gegenüber der Gemeinde beschäftigt. Dabei kommt er zu dem Ergebnis, dass vor allem Verletzungen der Treue- und der Verschwiegenheitspflicht sowie ein Verstoß gegen das Mitwirkungsverbot Ersatzansprüche der Gemeinde auslösen können. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass der Gemeindevertreter grob fahrlässig gehandelt hat und daraus unmittelbar ein Schaden für die Gemeinde entstanden ist. Einige Bundesländer haben die Haftung der Gemeindevertreter explizit in ihren Kommunalgesetzen geregelt. In den anderen Fällen kommt eine Haftung auf Grundlage eines öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnisses in Frage. Grundsätzlich sei es jedoch für Gemeinden schwierig, ihre Vertreter in Regress zu nehmen, stellt Lück fest. Das sei zum einen auf die hohen Anforderungen zurückzuführen, die an das Verschulden geknüpft würden, zum anderen könnten die Gemeinden in den meisten Fällen die Kausalität zwischen einer Pflichtverletzung des Gemeindevertreters und dem Schadeneintritt nur sehr schwer nachweisen.
« zurück
01.12.2016
Staat und Verwaltung | Meldungen | Dr. Dominik Lück