Keine höheren Zuschüsse für kirchliche Kitas in NRW

Kirchliche Träger von Kindertageseinrichtungen in Nordrhein-Westfalen (NRW) dürfen geringere öffentliche Zuschüsse erhalten als andere anerkannte freie Träger. Die Ungleichbehandlung sei gerechtfertigt, da kirchliche Träger aufgrund der Kirchensteuereinnahmen ökonomisch leistungsfähiger seien, entschied jetzt das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG Az.: 5 C 7.22 vom 22.02.2024).

Geklagt hatte ein kirchlicher Träger einer Kita in Wuppertal, weil er nach dem in NRW geltenden Kinderbildungsgesetz (KiBiz) in der Fassung vom 08.07.2016 nur einen Zuschuss zu den pauschalierten Kosten je Kind von 88 Prozent erhielt, während der Zuschuss für andere freie Träger 91 Prozent betrug. Dementsprechend musste der kirchliche Träger auch einen höheren Eigenanteil von 12 Prozent erbringen. Die Klage war jedoch weder vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf, noch vor dem Oberverwaltungsgericht Münster und jetzt auch nicht vor dem BVerwG erfolgreich.

Das BVerwG sieht in der unterschiedlichen Höhe des Zuschusses weder eine Diskriminierung wegen des Glaubens oder der religiösen Weltanschauung, noch einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 GG). Es hält vielmehr die Ungleichbehandlung für verhältnismäßig und gerechtfertigt. Nach dem Gesetz (§ 20 Abs. 1 KiBiz) seien die Träger nach ihrer jeweiligen ökonomischen Leistungsfähigkeit heranzuziehen und das sei ein legitimes und mit der Verfassung in Einklang stehendes Ziel, so das Gericht. Die kirchlichen Träger würden nach ihrem Selbstverständnis mit dem Betreiben von Kitas zudem auch eigene Aufgaben wahrnehmen. Für die Kirchen sei daher auch ein höherer Eigenanteil bei der Kita-Finanzierung zumutbar.

„Aufgrund der rückläufigen Kirchensteuermittel wird sich die Frage stellen, ob und wie lange das Argument der abstrakt erhöhten Finanzkraft (noch) überzeugen kann“, sagt Rechtsanwältin Dr. Beate Schulte zu Sodingen. Auch das aktuelle Landesgesetz KiBiz sieht weiterhin gestaffelte, wenngleich etwas verringerte Eigenanteile für kirchliche Träger in Höhe von 10,3 Prozent und für andere anerkannte freie Träger von 7,8 Prozent vor.

Ansprechpartnerinnen für Fragen des Kita- und Schulrechts in unserer Praxis sind die Rechtsanwältinnen Dr. Beate Schulte zu Sodingen, Franziska Wilke und Charlotte Blech.

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