In der Kindertagespflege ist die höchstpersönliche Betreuung eines Kindes durch eine bestimmte Betreuungsperson vorgeschrieben. Halten sich Tagespflegekräfte nicht daran, so kann ihnen die Erlaubnis zur Ausübung der Kindertagespflege entzogen werden. Das hat jetzt das Verwaltungsgericht Hannover entschieden (Az.: 3 A 1393/23 vom 14.03.2023 (Klageverfahren) und 3 B 1394/23 (Eilverfahren)).
In dem vorliegenden Fall hatte eine Frau zusammen mit ihrem Mann und mehreren angestellten Tagespflegekräften drei sogenannte Großtagespflegestellen betrieben. Das Ehepaar sowie einige der angestellten Betreuungskräfte waren lediglich als Kindertagespflegekräfte geschult, besaßen jedoch keine Qualifikation als pädagogische Fachkräfte. Bei Überprüfungen vor Ort stellten Mitarbeiter des Jugendamtes zudem fest, dass bei einigen Tagespflegekräften die zulässige Höchstzahl der betreuten Kinder überschritten war. Zeitweilig hatte die Frau die Betreuung eines Kindes auch ihrer minderjährigen Tochter überlassen.
Aufgrund dieser Missstände wurde der Betreiberin die Erlaubnis zur Kindertagespflege entzogen. Dagegen klagte sie – allerdings ohne Erfolg. Nach Ansicht des Gerichts habe es sich gar nicht um drei eigenständige Großtagespflegestellen gehandelt, sondern um eine erlaubnispflichtige Kindertagesstätte. Für die Leitung einer solchen Einrichtung fehlte der Klägerin jedoch die erforderliche fachliche Qualifikation. Außerdem hatte sich die Klägerin nicht daran gehalten, dass in der Kindertagespflege die Betreuung eines Kindes höchstpersönlich durch eine bestimmte Betreuungskraft erfolgen muss. Gerade in den Randzeiten hätten oftmals andere Kräfte die Betreuung übernommen. Nach Ansicht des Gerichts stellten die verschiedenen Rechtsverstöße der Klägerin eine abstrakte Kindeswohlgefährdung dar, die die Entziehung der Erlaubnis rechtfertigten.
Ansprechpartnerinnen für Fragen des Kita- und Schulrechts in unserer Praxis sind die Rechtsanwältinnen Dr. Beate Schulte zu Sodingen und Franziska Wilke.
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