Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat die aktuelle Richtlinie zur Förderung der Kindertagespflege der Stadt Cottbus für unwirksam erklärt (Az.: OVG 6 A 3/20 vom 09.11.2021). Das Gericht hat festgestellt, dass die Beträge für Tagespflegepersonen mit und ohne pädagogische Ausbildung erheblich unter der tariflichen Vergütung des entsprechenden Personals in einer öffentlichen Kindertagesstätte liegen. Das sei weder mit Blick auf die örtlichen Marktverhältnisse in Cottbus gerechtfertigt, noch stehe es mit der Zielsetzung des Bundesgesetzgebers im Einklang, der die Kindertagespflege mittelfristig als gleichrangiges alternatives Förderungsangebot neben den Tageseinrichtungen etablieren möchte. Nach Ansicht des Gerichts sind die Beiträge nicht mehr leistungsgerecht. Das Betreuungsentgelt, das die Stadt Cottbus als Träger der öffentlichen Jugendhilfe monatlich zahlt, setzt sich aus der Erstattung des Sachaufwandes, dem Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung sowie der (anteiligen) Erstattung von Beiträgen zur Unfallversicherung, Alterssicherung sowie Kranken- und Pflegeversicherung zusammen und bildet das eigentliche Einkommen der Tagespflegepersonen.
Das Oberverwaltungsgericht hat zudem ausgeführt, dass die Stadt zu hohe Anforderungen an die Qualifikation von Kindertagespflegepersonen stellt, da sie in ihrer Richtlinie für die Erlaubnis zur Kindertagespflege bestimmte schulische und berufliche Qualifikationen voraussetzt. Derartige Anforderungen könnten jedoch nur durch ein Landesgesetz geregelt werden, nicht aber in einer Richtlinie, die vom Jugendhilfeausschuss der Stadt Cottbus beschlossen worden ist. „Die Stadt Cottbus muss nunmehr ihre Betreuungsentgelte nachbessern und für eine auskömmliche Finanzierung der Kindertagespflegepersonen sorgen“, sagt Rechtsanwältin Luisa Wittner.
Ansprechpartnerinnen für Fragen des Kita- und Schulrechts in unserer Praxis sind die Rechtsanwältinnen Dr. Beate Schulte zu Sodingen, Franziska Wilke, Luisa Wittner und Juliane Meyer.
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