Ausgleichszahlung nach „Münchner Förderformel“ rechtswidrig

Die Ausgleichszahlung nach der Münchner Förderformel für freie Träger von Kindertagesstätten ist rechtswidrig. Sie stellt einen unzulässigen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit von freigemeinnützigen und sonstigen Trägern dar. Das geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts München hervor (Az.: M 18 K 20.737 vom 22.09.2021).

Nach der Förderrichtlinie der bayerischen Landeshauptstadt werden freie Träger über die gesetzliche Betriebskostenförderung hinaus bezuschusst, wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Diese reichen von der Auswahl und Bezahlung des Personals bis zur Festlegung maximal zulässiger Elternentgelte. Neben der Verbesserung des Betreuungsschlüssel soll so die finanzielle Belastung der Eltern erheblich reduziert und die Einrichtungsträger kompensiert werden. Die Stadt stellte dazu seit 2019 jährlich einen mittleren zweistelligen Millionenbetrag zur Verfügung.

Im vorliegenden Fall hatte ein freier Träger geklagt, weil er zwar den Ausgleich erhalten wollte, aber nicht bereit war, hierfür alle Voraussetzungen der Förderrichtlinie zu erfüllen. Er hatte mit seiner Klage aber nur teilweise Erfolg. Nach Ansicht der Richter zählt die Vergütung zu den wesentlichen Merkmalen jedes selbstständig Tätigen. Deshalb stellt eine Festlegung von Entgelten sowie die Bindung an weitere Voraussetzungen einen Eingriff in die grundrechtlich geschützte Berufsausübungsfreiheit dar. Träger, die keine Ausgleichszahlungen erhalten, würden zudem im Wettbewerb benachteiligt. Das Recht auf Gleichbehandlung werde verletzt. Eine hierfür erforderliche Rechtsgrundlage gäbe es dafür aber nicht. Gleichwohl sprachen die Richter dem Träger keine Ausgleichszahlung zu. Dadurch würde eine erneute Ungleichbehandlung gegenüber jenen Trägern entstehen, die die Vorgaben der „Münchner Förderformel“ erfüllen. Gegen das Urteil ist die Berufung zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof wegen der grundsätzlichen Bedeutung zugelassen.

Ansprechpartnerinnen für Fragen des Kita- und Schulrechts in unserer Praxis sind die Rechtsanwältinnen Dr. Beate Schulte zu Sodingen, Franziska Wilke, Luisa Wittner und Juliane Meyer.

 

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