Bund und Länder haben einen Kompromiss beim Hinweisgeberschutzgesetz gefunden. Danach sind die einzurichtenden internen und externen Meldestellen nicht mehr dazu verpflichtet, anonymen Hinweisen nachzugehen; es wird lediglich vorgegeben, dass sie diese bearbeiten sollten. Zudem ist die Obergrenze für Bußgelder von 100.000 Euro auf 50.000 Euro halbiert worden.
Grundsätzlich soll das Gesetz dazu dienen, dass Hinweisgeber in Unternehmen, Behörden und anderen öffentlichen Stellen besser geschützt werden, wenn sie auf Missstände, Betrügereien oder etwa im öffentlichen Dienst auf mangelnde Verfassungstreue aufmerksam machen. Das soll über interne Anlaufstellen erreicht werden, die Unternehmen und Behörden mit mehr als 50 Beschäftigten einzurichten haben. Der Bund will eine externe Meldestelle beim Bundesjustizministerium schaffen, die Länder können ebenfalls eigene Stellen vorsehen.
Das Gesetz kann nun voraussichtlich Mitte Juni 2023 in Kraft treten, nachdem es am 12.05.2023 den Bundesrat passiert hat. Ursprünglich hätte die EU-Whistleblower-Richtlinie bereits bis zum 17.12.2021 in nationales Recht umgesetzt werden müssen. Aufgrund der Verzögerungen hatte die EU-Kommission Deutschland im Februar 2023 vor dem Europäischen Gerichtshof verklagt und zugleich hohe Strafzahlungen beantragt. Nach Presseberichten sei ein Pauschalbetrag von mindestens 17,247 Mio. Euro sowie 62.500 Euro für jeden Tag seit Verstreichen der Umsetzungsfrist gefordert worden.
Ansprechpartner in unserer Praxis für Fragen des öffentlichen Dienstrechts sind die Rechtsanwälte Prof. Dr. Klaus Herrmann , Dr. Stephan Berndt sowie Rechtsanwältin Kristina Gottschalk, LL.M.oec.
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