Klare Regelungen für den Distanzunterricht in Brandenburg

Das Land Brandenburg hat mit der rückwirkend zum 01.08.2020 in Kraft getretenen Bildungsgänge-Ergänzungsverordnung, kurz BiGEV Regelungen für den Distanzunterricht festgeschrieben. Diese gelten für den Fall, dass der Präsenzunterricht in der Schule regional oder für einzelne Klassen wegen schwerwiegender Gründe, wie der Corona-Pandemie, nicht stattfinden kann. Die Verordnung gilt sowohl für weiterführende allgemeinbildende Schulen als auch für berufliche Bildungsgänge an Fachschulen und Fachoberschulen. Geregelt wird nicht nur die Organisation des Distanzunterrichts; die Verordnung schreibt auch die Bewertungsmaßstäbe fest, die in den vergangenen Monaten aufgrund der unterschiedlichen Handhabe in den Schulen zu Rechtsunsicherheiten geführt haben. So wird etwa festgelegt, wie Klausuren und Prüfungen durchgeführt und bewertet werden, unter welchen Voraussetzungen Versetzungen erfolgen und wann ein Schuljahr freiwillig wiederholt werden kann. Hierdurch wird ein einheitliches Handeln in den Schulen rechtlich abgesichert, und zwar sowohl in öffentlichen als auch in privaten Schulen. „Da Zeugnisse und Versetzungsentscheidungen der anerkannten Ersatzschulen und die dort erworbenen Abschlüsse dieselbe Geltung beanspruchen wie die von öffentlichen Schulen, sind auch anerkannte Ersatzschulen verpflichtet, die Regelungen der Bildungsgänge-Ergänzungsverordnung zu beachten“, sagt Rechtsanwältin Dr. Beate Schulte zu Sodingen.

Ansprechpartner für Fragen des Schulrechts in unserer Praxis sind Rechtsanwalt Prof. Dr. Klaus Herrmann und Rechtsanwältinnen Dr. Beate Schulte zu Sodingen und Luisa Wittner.

 

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