Bei der Vergabe von Rettungsdienstleistungen dürfen öffentliche Auftraggeber ihre Auswahl auf gemeinnützige Hilfsorganisationen beschränken. Das geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf hervor (Az.: VII-Verg28/22 vom 22.03.2023). Es wies den Nachprüfungsantrag eines privaten Rettungsdienstes gegen die von DOMBERT Rechtsanwälte vertretene Stadt in Nordrhein-Westfalen zurück. Wie das OLG ausführte, müssen Rettungsdienstleistungen nicht europaweit öffentlich ausgeschrieben werden, wenn sie von gemeinnützigen Organisationen erbracht werden. Der öffentliche Auftraggeber kann von der entsprechenden vergaberechtlichen Bereichsausnahme Gebrauch machen. Die Vorinstanz war davon ausgegangen, dass diese Bereichsausnahme in Nordrhein-Westfalen nicht anwendbar sei. Dem ist das OLG auf die von DOMBERT Rechtsanwälte erhobene Beschwerde hin entgegengetreten und hob die Entscheidung der Vergabekammer Westfalen auf. Landesgesetzlich könne diese Ausnahme nicht eingeschränkt werden. Zudem war das auch vom Landesgesetzgeber gar nicht beabsichtigt worden. „Die landesrechtliche Vorschrift (§ 13 RettG NRW) räumt dem öffentlichen Auftraggeber eine Auswahlbefugnis ein, nicht aber eine Pflicht zur Durchführung eines förmlichen europaweiten Ausschreibungsverfahrens“, heißt es in dem Urteil. Rechtsanwalt Janko Geßner begrüßt die Klarstellung durch das Gericht: „Es bleibt dem öffentlichen Auftraggeber selbst überlassen, ob er für die Vergabe von Rettungsdiensten die Bereichsausnahme nutzen möchte, indem er seine Auswahl auf gemeinnützige Organisationen beschränkt.“
Ansprechpartner für alle Fragen des Vergabe- und privaten Baurechts in unserer Praxis sind Rechtsanwalt Janko Geßner, Rechtsanwältin Madeleine Riemer, Rechtsanwältin Dr. Janett Wölkerling, M. mel. und Rechtsanwalt Philipp Buslowicz, LL.M..
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