Das Klimaanpassungsgesetz wird voraussichtlich Mitte 2024 in Kraft treten, nachdem es Mitte Dezember erfolgreich den Bundesrat passiert hat. Das Gesetz verpflichtet Bund, Länder und Kommunen dazu, Pläne für die Folgen des Klimawandels zu entwickeln, um auf Klimaereignisse wie Starkregen, Hitze oder Dürre künftig besser vorbereitet zu sein. Das Klimaanpassungsgesetz gliedert sich in drei Kernelemente:
- Auf lokaler Ebene sollen Anpassungskonzepte und Maßnahme auf der Grundlage von Risikoanalysen erstellt werden. Hier müssen nach dem Gesetz die Länder entsprechende Strategien entwickeln, umsetzen und kontrollieren, wie viele Gemeinden und Kreise aktiv geworden sind und darüber auch dem Bund berichten.
- Die Bundesregierung wird gesetzlich dazu verpflichtet, eine vorsorgende Klimaanpassungsstrategie mit messbaren Zielen vorzulegen. Nach Angaben des Bundesumweltministeriums soll bereits bis Ende 2024 die erste Klimaanpassungsstrategie in neuer Form von der Bundesregierung beschlossen werden.
- Im Klimaanpassungsgesetz ist auch das Gebot an alle Träger öffentlicher Aufgaben verankert, bei ihren Planungen und Entscheidungen das Ziel der Klimaanpassung fachübergreifend zu berücksichtigen. So sollen sie zum Beispiel darauf achten, dass versiegelte Böden wieder hergestellt und entsiegelt werden, wenn die Versiegelung für die Nutzung nicht mehr notwendig ist.
Allerdings sagt das Gesetz nichts dazu aus, wie die Maßnahmen und Programme für die Klimaanpassungen finanziert werden sollen. Aus der Mitteilung des Bundesumweltministeriums geht lediglich hervor, dass parallel zu dem gesetzgeberischen Prozess für das Klimaanpassungsgesetz und der Entwicklung der Klimaanpassungsstrategie „Bund und Länder im Rahmen der Umweltministerkonferenz diskutieren sollen, wie eine verlässliche Finanzierung der Anpassungsmaßnahmen aussehen kann.“
Ansprechpartner für alle rechtlichen Fragen zum Umwelt und Klimaschutz in unserer Praxis sind die Rechtsanwälte Janko Geßner, Dr. Jan Thiele und Tobias Roß.
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