Gericht stärkt Anspruch auf Umweltinformationen

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) muss einem Journalisten Einsicht in die Unterlagen zum Bau der Nord-Stream-2-Unterlagen und zur Gründung und zu Aktivitäten der Klimastiftung Mecklenburg-Vorpommern gewähren. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Berlin entschieden (Az.: 2 K 181/22 vom 18.12. 2023). Das Gericht stützt seine Entscheidung auf eine Vorschrift des Umweltinformationsgesetzes (§ 3 Abs. 1 UIG). Danach hat jede Person „Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen“, über die eine Regierung oder andere Stellen der öffentlichen Verwaltung verfügen, „ohne ein rechtliches Interesse darlegen zu müssen“. Das Argument, dass mit dem Informationsbegehren des Journalisten ein unverhältnismäßig hoher Verwaltungsaufwand verbunden sei, ließ das Gericht nicht gelten. Das gilt auch für den Einwand, dass die Unterlagen teilweise der Geheimhaltung unterliegen würden. Das habe nach Ansicht des VG das Ministerium nicht präzise genug dargelegt. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

Ansprechpartner für alle Fragen des Datenschutzes und des Informationszugangs in unserer Praxis ist Rechtsanwalt Dr. Dominik Lück.

 

 

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