Beginnen Kommunen mit einem Projekt, bevor sie die Zuwendungszusage erhalten haben, entfällt nicht zwangsläufig die öffentliche Förderung. Das geht aus einem aktuellen Urteil des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Münster hervor (Az.: 4 A 3042/19 vom 08.09.2023).
In dem vorliegenden Fall hatte die NRW.Bank die Zuwendungsbescheide zur ressourceneffizienten Abwasserbeseitigung für zwei Kommunen zurückgenommen, weil diese noch vor der Zusage von Fördermitteln Ingenieur-Honorarverträge abgeschlossen hatten. In diesen Verträgen waren auch erste vorhabenbezogene Leistungen vereinbart worden. Erst in der zweiten Instanz entschied das OVG, dass die Zuwendungsbescheide zu Unrecht zurückgenommen worden sind. Die Rückforderung sei rechtswidrig erfolgt. Zwar sei grundsätzlich davon auszugehen, dass Maßnahmen, mit denen bereits vor Zusage der Förderung begonnen werde, auch ohne öffentliche Zuwendungen umgesetzt würden. Das gelte aber nicht für diesen Fall, da die baubezogenen Ingenieurkosten im Verhältnis zu den Gesamtkosten sehr gering seien. Die betroffenen Städte hätten das Vorhaben nicht ohne die Förderung realisiert. In dem Vorgehen, dass nur einzelne vergleichsweise geringe Honoraranteile von Ingenieur-Honorarverträgen nach HOAI, die sich nicht mehr auf die Planung beziehen, von der weiterhin gewährten Förderung ausgenommen wurden, sieht das OVG auch keinen eindeutigen oder gar willkürlichen Verstoß gegen den Wortlaut der Förderrichtlinien,.
„Auftraggeber sollten immer Vorsicht walten lassen, wenn das Projekt mit Fördermitteln realisiert werden soll“, sagt Rechtsanwalt Janko Geßner. Nach Auffassung von Rechtsanwalt Philipp Buslowicz zeigt die Entscheidung aber auch, dass es sich gerade bei höheren Fördersummen lohnt, auch bei vermeintlich eindeutigen Verstößen gegen eine Entscheidung des Fördermittelgebers gerichtlich vorzugehen.
Ansprechpartner für alle Fragen des Vergabe- und privaten Baurechts in unserer Praxis sind Rechtsanwalt Janko Geßner, Rechtsanwältin Madeleine Riemer, Rechtsanwältin Dr. Janett Wölkerling, M. mel. und Rechtsanwalt Philipp Buslowicz, LL.M..
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