Kommunen müssen bereits erbrachte Leistungen nicht mitberücksichtigen

Die Vergabekammer des Bundes hat entschieden, dass Kommunen bereits erbrachte Bauleistungen für die erneute Auftragswertschätzung nicht berücksichtigen müssen (Az.: VK 2-58/22 vom 04.07.2022). Der Entscheidung war ein europaweites Vergabeverfahren für Streckensanierungsarbeiten vorausgegangen. Nach erfolgter Zuschlagserteilung hat der erfolgreiche Auftragnehmer über mehrere Monate hinweg umfangreiche Arbeiten durchgeführt. Noch vor Abschluss aller Arbeiten kündigte ihm jedoch der Auftraggeber. Um das Bauvorhaben fertig zu stellen, hat der Auftraggeber ein Leistungsverzeichnis über die noch ausstehenden Arbeiten erstellt und diese nunmehr national neu ausgeschrieben. Gegen diese Entscheidung, ein nationales Verfahren durchzuführen, wehrte sich der bisherige Auftragnehmer. Er war der Auffassung, dass die Kommune bei der Auftragswertschätzung die bisher erbrachten Leistungen mitzuberücksichtigen gehabt hätte, da es sich um ein einheitliches Bauvorhaben gehandelt habe.

Die zuständige Vergabekammer folgte ihm nicht: Der Wert der bereits erbrachten Leistungen muss bei der Auftragswertschätzung nicht mitberücksichtigt werden. Für die Berechnung des Auftragswertes sei ausschließlich der zukünftig zu realisierende Beschaffungsbedarf maßgeblich. Eine teilweise Erbringung der Leistung führe eben nicht zu einer rückwirkenden Losaufteilung und müsse daher nicht mitberücksichtigt werden. „Die Entscheidung führt nicht zu mehr Rechtssicherheit bei der Auftragswertschätzung, denn es gibt gegenteilige Rechtsprechung der OLG Düsseldorf und Frankfurt“, sagt Rechtsanwalt Philipp Buslowicz. Nach Auffassung von Rechtsanwalt Janko Geßner sollten öffentliche Auftraggeber nicht ohne Einzelfallprüfung die Linie der VK Bund übernehmen, da es sich eben nicht um die herrschende Rechtsprechung handele.

Ansprechpartner für alle Fragen des Vergabe- und privaten Baurechts in unserer Praxis sind Rechtsanwalt Janko Geßner, Rechtsanwältin Madeleine Riemer, Rechtsanwältin Dr. Janett Wölkerling, M. mel. und Rechtsanwalt Philipp Buslowicz, LL.M..

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