Das Verwaltungsgericht Halle hat die Festsetzung der Kreisumlage des Landkreises Mansfeld-Südharz im Jahr 2017 für unzulässig erklärt (Az.: 3 A 283/17 HAL vom 16.12.2019). Mit Hilfe von DOMBERT Rechtsanwälte haben sich die Städte Hettstedt und Sangerhausen gegen den Bescheid gewehrt und Recht bekommen. Bei der Festsetzung der Kreisumlage habe der Landkreis den Finanzbedarf der Kommunen nicht ausreichend ermittelt, sondern nur seinen eigenen in den Vordergrund gerückt, stellte das Verwaltungsgericht fest. Die Beurteilung des Gerichts war mit Spannung erwartet worden, weil es sich um eine der ersten Instanzentscheidungen handelte, nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 29.05.2019 die verfahrensrechtlichen Pflichten der Landkreise präzisiert und insbesondere förmliche, verfassungsrechtlich gebotene Anhörungspflichten verneint hatte. In Bezug auch auf diesen Aspekt folgte die Kammer der Argumentation von DOMBERT Rechtsanwälte, es gehe bei der Kreisumlagebestimmung um mehr als bloße „Gelegenheit zur Stellungnahme“. „Der Landkreis schuldet regelmäßig eine echte Abwägungsentscheidung, die erkennen lässt, dass die Interessen der Gemeinden gegenüber dem Kreis gleichrangig sind“, erklärt Rechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Dombert. Dies setze echte Beteiligung, nicht nur formelhafte Anhörung der kreisangehörigen Kommunen voraus. Daran sei auch ungeachtet der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts festzuhalten.
Ansprechpartner für alle Fragen der Kommunalfinanzierung in unserer Praxis sind Rechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Dombert und Rechtsanwältin Dr. Susanne Weber.
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