Der Kreisumlagesatz darf nicht zu einem Haushaltsüberschuss des Kreises führen. Es dürfen auch keine Rücklagen für Folgejahre gebildet werden. Das verstößt gegen das haushaltsrechtliche Jährlichkeitsprinzip und gegen den Grundsatz der Nachrangigkeit der Kreisumlage als Finanzierungsinstrument, entschied die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Halle in seinem Urteil vom 16.04.2021 ( 3 A 376/18 ). In der erst jetzt ausgefertigten Entscheidung betonte sie, dass die Kreisumlage der Deckung von Lücken zwischen Erträgen/Einzahlungen und den Aufwendungen des Kreises im jeweils zu planendem Haushaltsjahr diene. Diese Lücke sei die Voraussetzung und gleichzeitig die höhenmäßige Begrenzung der zu erhebenden Umlage. Zwar könnten grundsätzlich Rücklagen gebildet werden. Das dürfe den Landkreis aber nicht davon entbinden, den Nachrang der Kreisumlage als Finanzierungsmittel zu beachten. Nach dem Kommunalverfassungsgesetz Sachsen-Anhalts (§ 99 Abs. 3 KVG LSA) soll eine Rücklagenbildung unzulässig sein, wenn dem Überschuss kein anderweitig ungedeckter Finanzbedarf gegenübersteht. Auch wenn die Rücklage mit dem Ziel gebildet werde, die Kreisumlage im Folgejahr zu stabilisieren, könnten die kreisangehörigen Gemeinden nach dem Nachranggrundsatz des § 99 Abs. 3 S. 1 KVG LSA nicht hierzu herangezogen werden, entschied das Gericht. „Diese Entscheidung des VG Halle ist sehr zu begrüßen. Sie ist eine der ersten, die sich mit dem Zusammenspiel der Kreisumlage als Fehlbedarfsdeckungsabgabe und der von vielen Landkreisen praktizierten Rücklagenbildung auseinandersetzt“, stellt Rechtsanwältin Dr. Susanne Weber fest.
Darüber hinaus stützen die Richter ihre Entscheidung auch darauf, dass die Kreisumlageerhebung 2018 gegen Art. 28 GG und Art. 87 Verf. LSA verstoße. Nach Ansicht des VG Halle habe der Landkreis die verfahrensrechtlichen Anforderungen bei der Festlegung des Kreisumlagesatzes nicht eingehalten. So habe der beklagte Landkreis bei der Umlagefestsetzung seine eigenen finanziellen Belange gegenüber denen seiner kreisangehörigen Gemeinden einseitig und rücksichtslos bevorzugt.
Ansprechpartner für alle Frage der Kommunalfinanzierung sind Rechtsanwältin Dr. Susanne Weber und Rechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Dombert.
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