Beamtinnen und Beamte sowie Soldatinnen und Soldaten dürfen bei ihrem Erscheinungsbild keinen Zweifel an ihrer neutralen Amtsführung aufkommen lassen. Ein entsprechendes Gesetz hat den Bundesrat passiert und wird in Kürze in Kraft treten. Es sorgt dafür, dass es nun eine hinreichend bestimmte Ermächtigungsgrundlage gibt, mit der den Beamten und Soldaten Tattoos, Piercings, Bärte oder auch das Tragen religiöser Symbole unter bestimmten Voraussetzungen untersagt werden kann. Bislang basierten solche Regelungen lediglich auf allgemeinen Verwaltungsvorschriften und Runderlassen. Die Verwaltungsgerichte kippten diese Verbote dann oftmals mit dem Hinweis auf die fehlende gesetzliche Ermächtigungsgrundlage.
Das neue Gesetz schreibt nun vor, dass „das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht“ von der obersten Dienstbehörde eingeschränkt oder untersagt werden kann, „soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert“. Auch religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds können eingeschränkt oder untersagt werden, „wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen“.
Ansprechpartner für alle Fragen des öffentlichen Dienstrechts in unserer Praxis ist Rechtsanwalt Prof. Dr. Klaus Herrmann.
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