Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg hat mit Beschluss vom 11.09.2014 festgestellt, dass das Finanzministerium des Landes Brandenburg ein Computerprogramm, mit dessen Hilfe es Steuerdatenabrufe seiner eigenen Beschäftigten kontrolliert, nicht ohne Beteiligung des Personalrats verwenden darf. Es handelt sich bei dem Programm nach Auffassung des Fachsenats um eine „technische Einrichtung“, die zur Überwachung des Verhaltens der Beschäftigten geeignet sei und deren Einführung somit der Mitbestimmung nach dem Personalvertretungsgesetz für das Land Brandenburg (Bbg PersVG) unterliege. Der Fachsenat stellte in der mündlichen Anhörung hierzu fest, dass die Durchführung eines ordnungsgemäßen Mitbestimmungsverfahrens zum Zeitpunkt der ersten Einführung des Programms im Jahr 2001 im Zweifel nicht unterstellt werden dürfe, wenn die Verwaltungsvorgänge in der Dienststelle nicht mehr vorhanden sind. Ebenso wenig könne unterstellt werden, dass eine erfolgte Mitbestimmung auch die zwischenzeitlich ausgeweitete Nutzung des Programms bereits abgedeckt habe. Für die Tatsache der erfolgten Mitbestimmung ebenso wie für deren Umfang trägt die Beweislast die Dienststelle.
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12.09.2014
Öffentlicher Dienst | Meldungen | Prof. Dr. Klaus Herrmann