Parkgebührensatzung in Freiburg unzulässig

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat die Bewohnerparkgebührensatzung der Stadt Freiburg im Breisgau für unwirksam erklärt (Az.: 9 CN 2.22 vom 13.06.2023). In ihrer Satzung vom 14.12.2021 hatte die Stadt die Parkgebühren nicht nur stark erhöht, sondern auch nach der Länge der Fahrzeuge gestaffelt. Ausnahmen sah die Regelung für Menschen mit Behinderung und Sozialhilfeempfänger vor. Bei der Neuregelung hatte sich die Stadt auf die 2020 in Kraft getretene bundesrechtliche Regelung des § 6a Abs. 5a Straßenverkehrsgesetz und der landesrechtlichen Parkgebührenverordnung gestützt. Statt einer Satzung hätte die Stadt jedoch eine Rechtsverordnung erlassen müssen. Das schreibe die Regelung im Straßenverkehrsgesetz so vor, entschied jetzt das BVerwG.

Darüber hinaus würden die starken Gebührensprünge in der Satzung gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen. Für einen Erlass der Gebühren aus sozialen Gründen fehle es an einer entsprechenden Rechtsgrundlage. Die Vorinstanz, der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, hatte die Staffelung nach Fahrzeuggröße noch für zulässig erklärt. Nicht beanstandet hat das BVerwG indes die „Regelgebühr“ von 360 Euro im Jahr „angesichts des erheblichen Wertes eines wohnungsnahen Parkplatzes“.

„Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist über die Grenzen Freiburgs hinaus von großer Bedeutung, da derzeit viele Städte darüber nachdenken, die Parkgebühren für Anwohner stark zu erhöhen“, sagt Rechtsanwalt Tobias Roß.

Ansprechpartner für rechtliche Fragen des Klimaschutzes in unserer Praxis sind die Rechtsanwälte Dr. Jan ThieleDr. Maximilian Dombert und Tobias Roß.

 

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