Vergabe von Schulbegleitung unterfällt nicht dem Vergaberecht

Das Bundessozialgericht (BSG) hat die Ausschreibung von Leistungen der Schulbegleitung für sozialrechtswidrig erklärt (Az.: B 8 SO 12/22 vom 22.05.2023). Damit hat es die vorinstanzlichen Entscheidungen des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen bestätigt. Zwei Wohlfahrtsverbände, die bis zur Zuschlagserteilung an zwei Wettbewerber den Einsatz von Integrationshelfern an Schulen für Kinder mit Behinderungen in Düsseldorf übernommen hatten, hatten gegen die öffentliche Ausschreibung geklagt. Folge der Ausschreibung sei gewesen, dass andere Anbieter kaum noch und nur auf besonderen Wunsch der Eltern oder bei besonderen Umständen beauftragt würden. Dadurch hätten die Eltern keinen Entscheidungsspielraum mehr besessen, selbst einen Schulbegleiter auszuwählen. „Die Vergabe mit dem Ziel, die Leistungen der Schulbegleitung auf die über den Zuschlag bestimmten Vertragspartner zu übertragen, widerspricht dem im SGB XII und im SGB IX vorgesehenen Versorgungssystem“, heißt es in dem Urteil des BSG. Der Träger der Leistung sei verpflichtet, den Leistungsanspruch durch vertragliche Vereinbarungen so sicherzustellen, dass das Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten und die Angebots- und Trägervielfalt gewahrt werde. Eine umfassende Begründung dieses Urteils steht noch aus.

Ansprechpartnerinnen für Fragen des Kita- und Schulrechts in unserer Praxis sind die Rechtsanwältinnen Dr. Beate Schulte zu SodingenFranziska Wilke und Charlotte Blech.

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