Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat Vorlagen des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Berlin-Brandenburg zum Wohnraumzweckentfremdungsgesetz als unzulässig zurückgewiesen (Az.: 1BvL 2/17 u.a. vom 29.04.2022). Damit bleibt weiterhin unsicher, ob das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum auch rückwirkend gilt. In den Vorlagen des OVG ging es um Wohnungen, die bereits als Ferienwohnungen vermietet wurden, bevor die Regelungen des Zweckentfremdungsverbotes in Kraft traten und eine Genehmigung dafür verlangten. Die OVG-Richter hielten ein solches Verbot für unverhältnismäßig und setzten die Berufungsverfahren von Ferienwohnungseigentümern deshalb aus.
Das BVerfG hielt die OVG-Vorlagen allerdings für unzureichend. So habe das OVG nicht hinreichend geklärt, ob vielleicht die Nutzung als Ferienwohnung von vornherein aus baurechtlichen Gründen unzulässig sei. Dann hätten die Eigentümer keinen Anspruch auf Bestandsschutz.
Immer wieder sind die Gerichte gefordert, Instrumente rechtlich zu überprüfen, mit denen der Berliner Senat die Wohnungsknappheit bekämpfen will. Erst vor ein paar Monaten hatte sich das Bundesverwaltungsgericht damit beschäftigt, wie das Land Berlin das gemeindliche Vorkaufsrecht ausübt.
Ansprechpartner für alle Fragen des öffentlichen Baurechts in unserer Praxis sind die Rechtsanwälte Dr. Maximilian Dombert und Daniel Mehrer.
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