Das Verwaltungsgericht (VG) Berlin hat die Klage der Gleichstellungsbeauftragten der Museumsstiftung Post und Telekommunikation abgewiesen und entschieden, dass die – von DOMBERT Rechtsanwälten vertretene – Kuratorin für die Entscheidung über ihren Einspruch gegen eine bestimmte Personalmaßnahme zuständig gewesen ist. Zugleich wurde für diese gesetzlich verfasste Stiftung die organisationsrechtliche Frage geklärt, ob als Vorstand im Sinne des Bundesgleichstellungsgesetzes die Kuratorin oder das Kuratorium anzusehen wäre (Urt. v. 30.04.2014 – VG 5 K 127.13): Nur wenn die mit Einspruch angegriffene Maßnahme vom Kuratorium getroffen wurde, sei dieses für die Entscheidung über einen als unbegründet abgesehenen Einspruch zuständig. Das Verwaltungsgericht stellte auf die Binnenstruktur der Stiftung ab, wonach die Aufgaben horizontal, d.h. auf nebeneinander stehende Organe der Stiftung aufgeteilt sind. Die Entscheidung einer „übergeordneten“ Stelle könne es bei gleichrangig eingerichteten Organen nicht geben. Gegen das Urteil kann die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg beantragt werden.
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30.04.2015
Öffentlicher Dienst | Meldungen | Prof. Dr. Klaus Herrmann