Hat ein Dienstherr begründete Zweifel an der Dienstfähigkeit eines Beamten, so muss er seine Gründe in der Untersuchungsaufforderung angeben und auch Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung in Grundzügen festlegen. Der Beamte ist dann verpflichtet, sich der (amts-)ärztlichen Untersuchung zu stellen. Dies hat das Verwaltungsgericht Potsdam entschieden. Es erklärte damit eine Untersuchungsaufforderung einer von DOMBERTRechtsanwälte vertretenen Gemeinde in Brandenburg für rechtmäßig (Az.: VG 2 L 339/17 vom 22.05.2017). Der Beamte hatte die Anordnung einer körperlichen und psychiatrischen Untersuchung mit einem Eilantrag angegriffen – allerdings ohne Erfolg. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts gab es hinreichende Zweifel an seiner Dienstfähigkeit. So hatte der Amtsarzt, den der Dienstherr bereits im Vorfeld zu Rate gezogen hatte, mögliche krankheitsbedingte Ursachen für das auffällige dienstliche Verhalten des betroffenen Beamten benannt. Dieser vorab hinzugezogene Amtsarzt war dann auch mit der Untersuchung und Begutachtung des Beamten beauftragt worden. Eine Befangenheit des Arztes sei aber nicht zu befürchten gewesen, stellte das Verwaltungsgericht ausdrücklich in dem Beschluss fest.
Ansprechpartner in unserer Praxis für Fragen des öffentlichen Dienstrechts ist Rechtsanwalt Prof. Dr. Klaus Herrmann.
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