Ist ein Angebot widersprüchlich, müssen öffentliche Auftraggeber sich zunächst darum bemühen, diese aufzuklären, bevor sie das Angebot ausschließen. Das hat das Oberverwaltungsgericht Sachsen entschieden (Az.: 6 A 954/17 vom 20.10.2020). In dem vorliegenden Fall hatte der Auftraggeber Bauarbeiten ausgeschrieben und im Bietergespräch Widersprüche in den Angebotsunterlagen bei den Nachunternehmerleistungen aufgeklärt. Anschließend erhielt der Bieter den Zuschlag. Der Fördermittelgeber, der diese Bauarbeiten bezuschusste, sah darin jedoch einen Verstoß gegen das Vergaberecht. Er vertrat die Ansicht, dass das bezuschlagte Angebot zwingend von dem Vergabeverfahren hätte ausgeschlossen werden müssen. Deshalb widerrief er teilweise die Fördermittel.
Das Oberverwaltungsgericht Sachsen war nun anderer Ansicht: Der Auftraggeber sei sogar verpflichtet gewesen, den von einem Ausschluss betroffenen Bieter zuvor zu einer Aufklärung aufzufordern. „Nicht jeder formale Fehler führt automatisch zu einem zwingenden Angebotsausschluss. Vielmehr muss dem Bieter auch Gelegenheit zur Aufklärung gegeben werden. Diese Linie vertritt auch der Bundesgerichtshof in seiner Rechtsprechung“, kommentiert Rechtsanwalt Janko Geßner die Entscheidung. „Durch diese Entscheidung wird auch bei Fördermittel-Rechtsstreitigkeiten Rechtssicherheit geschaffen, weil die Verwaltungsgerichtsbarkeit zumindest in diesem Punkt den zivilen Gerichten folgt, die sich üblicherweise mit dem Vergaberecht befassen “, so Rechtsanwalt Philipp Buslowicz.
Ansprechpartner für alle Fragen des Vergabe- und privaten Baurechts in unserer Praxis sind Rechtsanwalt Janko Geßner, Rechtsanwältin Madeleine Riemer, Rechtsanwältin Dr. Janett Wölkerling, M. mel. und Rechtsanwalt Philipp Buslowicz, LL.M..
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