Behörde kann nachträglich Schutzmaßnahmen für bedrohte Tierarten anordnen

Eine Naturschutzbehörde kann für bestandskräftig genehmigte Windenergieanlagen noch nachträglich artenschutzrechtliche Schutzmaßnahmen anordnen, wenn sich die Rechts- oder Sachlage geändert hat. Das hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) jetzt entschieden (Az.: 7 C 4.22 vom 19.12.2023). In dem vorliegenden Fall hatte der Betreiber 2006 die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für Windenergieanlagen erhalten, die keine Betriebsbeschränkungen zum Schutz von Fledermäusen vorsah. Nachdem jedoch in der Umgebung der Anlagen tote Fledermäuse gefunden und der Bestand erfasst worden war, ordnete die Naturschutzbehörde an, dass die Anlagen vom 15. April bis 31. August eines Jahres nachts abgeschaltet werden müssen. Dagegen klagte der Betreiber.

Das BVerwG hat seine Revision nun zurückgewiesen. Eine bestandskräftige immissionsschutzrechtliche Genehmigung steht nachträglichen artenschutzrechtlichen Anordnungen nicht generell entgegen. Der Schutz besonders geschützter Arten nach § 44 Abs. 1 Nr.1 Bundesnaturschutzgesetz begründet eine unmittelbare und dauerhafte Verhaltenspflicht. Die Genehmigung knüpft hingegen auf den Zeitpunkt der Erteilung an und erstreckt sich nicht auf eine nachträgliche Änderung der Sach- oder Rechtslage, argumentiert das BVerwG.

Ansprechpartner für alle rechtlichen Fragen zu erneuerbaren Energien in unserer Praxis sind die Rechtsanwälte  Janko Geßner,  Dr. Jan Thiele und Tobias Roß sowie die Rechtsanwältinnen Mareike ThieleJosefine Wilke und Dr. Janett Wölkerling.

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