Brandenburg erleichtert Vergabe für Kommunen

Die Landesregierung in Brandenburg will die Vergabe für Kommunen erleichtern. Nach der Sechsten Verordnung zur Änderung der Kommunalen Haushalts- und Kassenverordnung vom 17.08.2023 sollen Direktaufträge bis 3.000 EUR netto zulässig sein – zuvor waren es 1.000 EUR netto. Zudem wurden die Grenzen für die beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb erhöht. Sie sind bei der Vergabe von Bauleistungen bis zu einem Auftragswert von EUR 2.000.000 EUR netto und von Liefer- und Dienstleistungen bis zum EU-Schwellenwertes zulässig. Allerdings muss die Baumaßnahme im Zusammenhang mit der Aufnahme von Flüchtlingen stehen. Dabei kann es sich um die Errichtung und den Betrieb von Flüchtlingsunterkünften handeln. Es gilt aber auch für die Errichtung und den Betrieb von Einrichtungen, die durch die vermehrte Aufnahme von Geflüchteten betroffenen sind – so etwa Schulen, Kitas, Horte und Jugendfreizeiteinrichtungen. Die Erleichterungen gelten bis zum 31.12.2024.

Ansprechpartner für alle Fragen des Vergabe- und privaten Baurechts in unserer Praxis sind Rechtsanwalt Janko Geßner, Rechtsanwältin Madeleine Riemer, Rechtsanwältin Dr. Janett Wölkerling, M. mel. und Rechtsanwalt Philipp Buslowicz, LL.M..

« zurück