Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg treibt die Bundesregierung zur Eile: Weil in den Sektoren Gebäude und Verkehr die zulässigen Jahresemissionsmengen an Treibhausgasen für die Jahre 2021 und 2022 überschritten wurden, ist sie nun nach § 8 Klimaschutzgesetz dazu verpflichtet, ein Sofortprogramm zu beschließen, das die Einhaltung der Mengen sicherstellt. Das hat das OVG jetzt auf Klagen der Deutsche Umwelthilfe und des Naturschutzverbands BUND entschieden (Az.: 11 A 11/22, 11 A 27/22 und 11 A 1/23 vom 30.11.2023). Das von der Bundesregierung im Oktober 2023 beschlossene Klimaschutzprogramm entspricht nach Ansicht des Gerichts nicht den Anforderungen an ein Sofortprogramm, da es sektorenübergreifend und nach mehrjährigen Gesamtberechnungen überprüft, ob die Klimaschutzziele bis 20230 erreicht werden. Ein Sofortprogramm hingegen müsse kurzfristig wirksame Maßnahmen enthalten, die auf die Einhaltung der im Klimaschutzgesetz ausgewiesenen Jahresemissionsmengen im jeweiligen Sektor sicherstellen, heißt es in der Pressemitteilung des Gerichts. Die Bundesregierung wird nun prüfen, ob sie in die Revision zum Bundesverwaltungsgericht gehen wird.
Ansprechpartner für alle rechtlichen Fragen zum Umwelt und Klimaschutz in unserer Praxis sind die Rechtsanwälte Janko Geßner, Dr. Jan Thiele und Tobias Roß.
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