Erleichterungen für Betreiber von Windenergieanlagen im Notfallplan Gas

Solange die Alarm- oder Notfallstufe des Notfallplans Gas gilt, dürfen Betreiber von Windenergieanlagen auch im kommenden Winter von Vorgaben zu Schallleistungspegeln abweichen, damit die Windenergieanlagen mehr Energie produzieren können. Der Gesetzgeber hat den § 31k Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG), der zunächst nur bis zum 15. April 2023 galt, erneut in Kraft gesetzt. Nach dieser Regelung dürfen die Betreiber im Notfallplan um maximal vier Dezibel von den für den Nachtbetrieb genehmigten Schallleistungspegeln der jeweiligen Windkraftanlage abweichen. Es muss jedoch vorab ein entsprechender Antrag für jede Windkraftanlage bei der Genehmigungsbehörde gestellt werden. Auch die Schattenabschaltungen dürfen bei Vorliegen der Alarm- oder Notfallstufe des Notfallplans Gas entfallen. Das betrifft jedoch nicht Abschaltauflagen, die aus artenschutzrechtlichen Gründen verhängt wurden. Die Regelungen des §31k BImSchG gelten nun befristet bis zum 15. April 2024.

Ansprechpartner für alle rechtlichen Fragen zu erneuerbaren Energien in unserer Praxis sind die Rechtsanwälte  Janko Geßner,  Dr. Jan Thiele und Tobias Roß sowie die Rechtsanwältinnen Mareike ThieleJosefine Wilke und Dr. Janett Wölkerling.

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