Wenn Behörden über ihre Tätigkeit auf eigene Kanäle in den sozialen Medien berichten, ist unter bestimmten Umständen die Personalvertretung einbeziehen,. Das ist nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) immer dann der Fall, wenn es dem Dienstherren im Nachhinein möglich ist, die Nutzerkommentare auszuwerten. Nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz habe der Personalrat bei der Einrichtung und Anwendung technischer Einrichtungen mitzubestimmen, die dazu bestimmt seien, das Verhalten oder die Leistung der Beschäftigten zu überwachen, heißt es in der Pressemitteilung des Gerichts. Dies diene dem Persönlichkeitsschutz der Beschäftigten am Arbeitsplatz und solle gewährleisten, dass Beschäftigte nicht unter Überwachungsdruck geraten. Dienststellen müssen schon bei der Planung ihrer Social-Media-Auftritte überlegen, ob ihre Aktivitäten mitbestimmungspflichtig seien. So seien Kommentare eher zu erwarten, wenn über konkrete Beschäftigte, ihr Tätigkeitsfeld und ihre Leistungen berichtet würde, als wenn sachbezogen die Aufgaben der Behörde dargestellt werden. Grundsätzlich komme es aber immer auf den Einzelfall an, urteilte das Gericht, das über Facebook-Aktivitäten der Deutschen Rentenversicherung Bund (Az.: 5 P16.21 vom 05.05.2023) sowie von einer Hamburger Kinderklinik (Az.: 5 P 2.22 vom 04.05.2023) zu entscheiden hatte.
Ansprechpartner in unserer Praxis für Fragen des öffentlichen Dienstrechts sind die Rechtsanwälte Prof. Dr. Klaus Herrmann, Dr. Stephan Berndt sowie Rechtsanwältin Kristina Gottschalk, LL.M.oec.
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