Öffentliche Hand muss bei Nutzung Sozialer Netzwerke aufpassen!

Der Bundesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (BfDI) hat dem Bundespresseamt (BPA) untersagt, die Facebook-Fanpage der Bundesregierung zu betreiben. Das BPA sei seiner datenschutzrechtlichen Rechenschaftspflicht nicht nachgekommen. Dabei stützt der BfDI seine Entscheidung auf zwei Gesichtspunkte: Zum einen liege nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs beim Betrieb einer Facebook Fanpage zwischen dem Betreiber und Facebook eine so genannte gemeinsame Verantwortlichkeit im Sinne des Art. 26 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) vor, mit der Folge, dass zwischen Betreiber und Facebook ein Vertrag über die gemeinsame Verantwortlichkeit zu schließen sei. Einen solchen habe das BPA nicht vorlegen können.

Zum anderen liege keine datenschutzkonforme Einwilligung für die durch Facebook beim Betrieb der Fanpage gesetzten Cookies vor. Eine solche Einwilligung sei hier erforderlich, da Facebook auch Cookies setze, die aus technischer Sicht nicht für den Seitenbetrieb unbedingt erforderlich seien. Nach dem Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes (TTDSG) bedarf es für solche Cookies, die insbesondere der Einbindung von Werbepartner von Facebook dienen, einer Einwilligung. Nach Auffassung des BfDI genügten zum einen die im Cookie-Banner dargestellten Informationen nicht, um dem Nutzer eine informierte Entscheidung über die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten zu ermöglichen, weil die Auswahlmöglichkeit „Nur erforderliche Cookies erlauben“ für den Nutzer missverständlich sei. Zum anderen geht der BfDI davon aus, dass dem Nutzer auch keine freiwillige Entscheidung möglich sei. So werde der Nutzer durch die Gestaltung des Cookies-Banners – die Auswahl „Erforderliche und optionale Cookies erlauben“ ist in einem starken Blau deutlich hervorgehoben, während „Nur erforderliche Cookies erlauben“ blassgrau dahinter zurücktritt – gedrängt, auch optionale Cookies zu erlauben (sog. „Nudging“).

Die Entscheidung des BfDI ist ein Rundumschlag gegen die Nutzung Sozialer Netzwerke durch die öffentliche Hand, bei dem die Aufsichtsbehörde hier zugleich zu ihrem schärfsten Schwert, der Untersagungsverfügung, greift. „Die Entscheidung des BfDI hat nicht nur für das BPA, sondern für alle Behörden, die Fanpages auf Facebook oder anderen Social Media Diensten betreiben, erhebliche Bedeutung“, sagt Rechtsanwalt Dr. Dominik Lück. Er erwartet, dass andere Aufsichtsbehörden nachziehen werden. „Das Problem ist, dass die Kommunen selbst keine Möglichkeit haben, einen datenschutzkonformen Betrieb herzustellen. Dabei müsste das Unternehmen Meta (früher Facebook) mitwirken“, so Dr. Lück.

Laut Medienberichten will die Bundesregierung an der Fanpage festhalten und notfalls gegen den Ablehnungsbescheid klagen.

Ansprechpartner für alle Fragen des Datenschutzes und des Informationszugangs in unserer Praxis ist Rechtsanwalt Dr. Dominik Lück. Er wird zu diesem aktuellen Thema auch ein Onlineseminar am 22. März 2023 anbieten.

« zurück