Von Oktober 2023 an sollen für EU-weite Ausschreibungen und Bekanntmachungen nur noch die neuen elektronischen Standardformulare („eForms“) genutzt werden. An einem entsprechenden Referentenentwurf, mit dem die EU-Durchführungsverordnung 2017/1986 vom 11. November 2015 in nationales Recht umgesetzt werden soll, wird derzeit gearbeitet. Im Zuge dessen soll der Satz entfallen, wonach bei Planungsleistungen nur bei Losen über gleichartige Leistungen der geschätzte Gesamtwert zugrunde gelegt werden darf (Paragraf § 3 Abs. 7 S. 2 VgV).
Die bisherige deutsche Regelung hatte die Europäische Kommission in einem Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland gerügt. Die Streichung wird dazu führen, dass die zur Zeit herrschende Unsicherheit bei öffentlichen Auftraggebern, wann gleichartige Planungsleistungen vorliegen, mit einem Schlag gelöst werden wird. Gleichzeitig werden nach Auffassung von Rechtsanwalt Philipp Buslowicz die Kommunen erheblich mehr Planungsleistungen EU-weit vergeben müssen, weil nunmehr für die Berechnung des Schwellenwerts der Auftragswert aller Planungsleistungen eines Bauvorhabens zu Grunde gelegt werden muss.
Ansprechpartner für alle Fragen des Vergabe- und privaten Baurechts in unserer Praxis sind Rechtsanwalt Janko Geßner, Rechtsanwältin Madeleine Riemer, Rechtsanwältin Dr. Janett Wölkerling, M. mel. und Rechtsanwalt Philipp Buslowicz, LL.M..
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