Vorsicht bei Vergabe von Planungsleistungen bei kommunalen Bauvorhaben

Künftig müssen Kommunen deutlich mehr Planungsleistungen für Bauvorhaben europaweit ausschreiben. Denn vom 24. August 2023 an müssen sie grundsätzlich alle ausgeschriebenen Planungsleistungen, die zu dem gleichen Bauvorhaben gehören, bei öffentlichen Vergabeverfahren addieren. Das sieht die Änderung von § 3 Abs. 7 Satz 2 der Vergabeverordnung (VgV) vor, die am 23. August 2023 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde. Durch diese Änderung wird der einschlägige Schwellenwert von zur Zeit 215.000 EUR netto schneller überschritten – mit der Folge, dass die Planungsleistungen zwingend europaweit ausgeschrieben werden müssen. Bislang mussten nur „gleichartige“ Leistungen zusammengerechnet werden. „Damit hat sich der klassische Streit, was unter gleichartigen Planungsleistungen zu verstehen ist, erledigt“, sagt Rechtsanwalt Philipp Buslowicz.

Ansprechpartner für alle Fragen des Vergabe- und privaten Baurechts in unserer Praxis sind Rechtsanwalt Janko Geßner, Rechtsanwältin Madeleine Riemer, Rechtsanwältin Dr. Janett Wölkerling, M. mel. und Rechtsanwalt Philipp Buslowicz, LL.M..

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