Gemeinnützige Kita muss allen offen stehen

Eine betriebsnahe Kita ist nicht gemeinnützig, wenn sie sich bei der Platzvergabe nach den Wünschen ihrer Vertragspartner richtet. Das hat jetzt der Bundesfinanzhof entschieden (Az.: V R 1/20 vom 01.02.2022). In dem vorliegenden Fall hatte der Kita-Träger Verträge mit Unternehmen abgeschlossen und vereinbart, dass die Kinder der Mitarbeiter vorrangig in der Einrichtung betreut werden. Kinder, deren Eltern nicht in den Unternehmen beschäftigt waren, sollten nur dann einen Platz erhalten, wenn die Mitarbeiter für ihre Kinder keinen Bedarf haben. Das Finanzamt versagte der Einrichtung daraufhin die Befreiung von der Körperschaftssteuer nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes. Das bestätigte nun auch der Bundesfinanzhof mit seiner Entscheidung: Die Tätigkeit einer gemeinnützigen Körperschaft müsse gemäß der Abgabenordnung (§ 52 Abs. 1 Satz 1 AO) darauf gerichtet sein, die Allgemeinheit zu fördern. „Davon ist nur dann auszugehen, wenn im Grundsatz jedermann freien Zutritt zur Körperschaft oder zu ihren Leistungen hat und sich der geförderte Personenkreis dementsprechend zumindest als Ausschnitt der Allgemeinheit darstellt und die Allgemeinheit repräsentiert“, heißt es in der Pressemitteilung. Daran fehlte es aber in dem vorliegenden Fall. „Da die Förderpraxis in einigen Bundesländern, zum Beispiel in Berlin und Bremen, auf den Status der Gemeinnützigkeit abstellt, ist mit dem Entzug der Gemeinnützigkeit auch die Finanzierung durch staatliche Fördermittel in Gefahr. Kitas, die von einem eingetragenen Verein (e.V.) betrieben werden, kann mit dem Entzug der Gemeinnützigkeit sogar die Löschung aus dem Vereinsregister drohen“, erläutert Rechtsanwältin Dr. Beate Schulte zu Sodingen.

Ansprechpartnerinnen für Fragen des Kita-Rechts in unserer Praxis sind die Rechtsanwältinnen Dr. Beate Schulte zu Sodingen und Franziska Wilke.

 

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