Ein Insolvenzverwalter kann sich nicht auf das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) berufen, um steuerliche Auskünfte über Insolvenzschuldner zu erlangen. Das hat jetzt das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden (Az. 10 C 4.20 und 10 C 7.21 vom 25.02.2022).
Nach den allgemeinen Informationsfreiheits- und Transparenzgesetzen des Bundes und der Länder – in den aktuellen Fällen ging es um das IFG in Nordrhein-Westfalen – hat eine Person das Recht, Zugang zu amtlichen Informationen zu bekommen. Darauf berief sich auch der Insolvenzverwalter mit Erfolg vor dem Verwaltungs- und dem Oberverwaltungsgericht. Während der Revision trat jedoch die EU-Datenschschutz-Grundverordnung (DSGVO) in Kraft. Wegen europarechtlichen Fragen bat das BVerwG den EuGH um Klärung, der sich jedoch – wenig überraschend – für nicht zuständig erklärt hatte. In der Sache ging es um Auskünfte über juristische Personen, auf welche die DSGVO bereits keine Anwendung findet.
Mit Inkrafttreten der DSGVO wurde aber zugleich die Abgabenordnung (AO) geändert. Danach (§§ 32e, 32c Abs. 1 Nr. 2 AO unter Wahrnehmung der Öffnungsklausel in Art. 23 Abs. 1 lit. e) und j) DSGVO) sind Auskunftsansprüche nach den allgemeinen Informationsfreiheits- und Transparenzgesetzen des Bundes und der Länder ausgeschlossen, soweit sie im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung über zivilrechtliche Ansprüche stehen. Dadurch sollen wichtige Ziele des allgemeinen öffentlichen Interesses geschützt werden, etwa wenn sie Steuerforderungen oder zivilrechtliche Ansprüche berühren. Damit hat das BVerwG Insolvenzverwaltern einen weiteren Weg versperrt, um an Steuerauskünfte über die Finanzbehörden zu gelangen.
Ansprechpartner zu allen Fragen des des Datenschutz- und Informationszugangsrechts in unserer Praxis sind die Rechtsanwällte Dr. Dominik Lück und Dr. Florian Penski.