Kommunen dürfen Bewertungsmethode nur in Ausnahmen nach Angebotsöffnung festlegen

Öffentliche Auftraggeber dürfen nach der Öffnung der Angebote nur in Ausnahmefällen die Bewertungsmethode ändern bzw. festlegen. Das geht aus einer Entscheidung des Kammergerichts Berlin hervor (Az.: Verg 4/22 vom 27.06.2022) . Der Entscheidung lag ein Vergabeverfahren zur Beauftragung von Projektsteuerungsleistungen für die Sanierung eines Verwaltungsgebäudes zugrunde. Dabei wurden neben dem Preis weitere qualitative Zuschlagskriterien vorgesehen. In den ursprünglichen Vergabeunterlagen war festgelegt worden, dass nur gerade Punkte und keine Punkte mit Nachkommastellen erteilt werden. Der Auftraggeber bewertete die Angebote im Ergebnis mit einer Durchschnittsnote, die wiederum aus einer Jury-Bewertung resultierte. Dabei wurden auch Punkte mit Nachkommastellen erteilt. Gegen diese Methode wehrte sich der unterlegene Bieter. Er war der Auffassung, dass damit gegen die eigenen Festlegungen des Auftraggebers verstoßen worden sei.

Das Kammergericht gab jedoch der Vergabestelle recht. Zwar muss sich der Auftraggeber grundsätzlich noch vor Öffnung der Angebote auf eine Bewertungsmethode festlegen. In diesem Fall war diese jedoch vergaberechtswidrig. Daher durfte der Auftraggeber ausnahmsweise die Bewertungsmethode auch nach Ablauf der Angebotsfrist korrigieren. Nach Auffassung von Rechtsanwalt Janko Geßner ist die Entscheidung als absolute Ausnahme zu sehen. „Auftraggeber sollten die Zuschlagskriterien und die daraus resultierende Bewertungsmethode vor Ablauf der Angebotsfrist bereits hinreichend konkret festgelegt haben. Diese Entscheidung darf nicht dazu verleiten, auch nach Ablauf der Angebotsfrist Änderungen vorzunehmen“, mahnt Rechtsanwalt Philipp Buslowicz.

Ansprechpartner für alle Fragen des Vergabe- und privaten Baurechts in unserer Praxis sind Rechtsanwalt Janko Geßner, Rechtsanwältin Madeleine Riemer, Rechtsanwältin Dr. Janett Wölkerling, M. mel. und Rechtsanwalt Philipp Buslowicz, LL.M..

 

 

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