Eine Kommune darf Diskussionsveranstaltungen in kommunalen Räumen nicht verbieten, nur weil sie sich mit einem bestimmten Thema befassen. Eine solche nachträgliche Einschränkung des Widmungsumfangs einer kommunalen Einrichtung ist rechtswidrig und verletzt das Grundrecht auf Meinungsfreiheit. Das hat jetzt das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden (Az.: 8 C 35.20 vom 20.01.2022). Konkret ging es in dem vorliegenden Fall um den Beschluss des Münchner Stadtrats. Danach dürfen Veranstaltungen, die sich mit der sogenannten BDS-Kampagne („Boycott, Divestment an Sanctions“) beschäftigen, die sich gegen Israels Politik gegen Palästina richtet, nicht in kommunalen Räumlichkeiten stattfinden. Nach Ansicht des BVerwG greift dieser Stadtsratsbeschluss damit in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit ein. Der Stadtratsbeschluss sei kein Rechtssatz und nicht meinungsneutral. Anders wäre ein Verbot zu betrachten, wenn die Meinungsäußerung erkennbar die friedliche öffentliche Auseinandersetzung gefährden und den „Übergang zu Aggression und Rechtsbruch markieren“ würde, so das Gericht. Das sei jedoch bei der strittigen Diskussionsveranstaltung nicht zu erwarten gewesen. Nach Ansicht von Rechtsanwalt Dr. Dominik Lück steht diese Entscheidung in einer Linie mit der bisherigen Rechtsprechung zur Nutzung kommunaler öffentlicher Einrichtungen. Kommunen rät er daher, die Nutzung kommunaler Einrichtungen von vornherein für alle politischen Gruppierungen im Rahmen der Widmung zu beschränken, soweit diese Räumlichkeiten etwa aus historischen oder kulturellen Gründe eine besondere Bedeutung für die Kommune besitzen. Nur so könne sichergestellt werden, dass diese Räumlichkeiten keine Bühne für „unerwünschte Gruppierungen“ bieten.
Ansprechpartner in allen Fragen des Kommunalrechts ist in unserer Praxis Rechtsanwalt Dr. Dominik Lück.
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