Soli für finanzschwache Kommunen ist zulässig

Wohlhabende Gemeinden dürfen für finanzschwache Kommunen zur Kasse gebeten werden. Nachdem bereits die Verfassungsgerichte in Brandenburg und Thüringen Umlagen für Gemeinden mit schwieriger Haushaltssituation für rechtmäßig erklärt hatten, hat ganz aktuell auch der Verfassungsgerichtshof Nordrhein-Westfalen derartige Umlagen für verfassungsgemäß erklärt (Az.: VerfGH 34/14 vom 30.8.2016). Egal ob es sich nun um Finanzausgleichs- oder Solidaritätsumlage handelt, das Ziel ist immer das gleiche: Finanzkräftige Gemeinden werden durch landesrechtliche Regelungen dazu verpflichtet, eine Umlage zu zahlen, mit der finanzschwächere Gemeinden finanziert werden. In der Vergangenheit haben sich die zahlenden Gemeinden immer wieder dagegen gewehrt und beklagt, dass zu Unrecht in ihre Finanzhoheit eingegriffen werde – jedoch ohne Erfolg. Der Verfassungsgerichtshofs Nordrhein-Westfalen wie auch andere Verfassungsgerichte sehen verfassungsrechtliche Rechtspositionen betroffener Gemeinden nicht berührt. Angesichts anhaltender Defizite und der Überschuldung zahlreicher Gemeinden seien die aus dem Aufkommen der Solidaritätsumlage mitfinanzierten Konsolidierungshilfen ausnahmsweise zulässig, um die kommunale Selbstverwaltungsgarantie zu schützen. „Allerdings ist dem Gesetzgeber eine derartige Abschöpfung nur so lange erlaubt, wie sichergestellt ist, dass das Aufkommen nicht dem Landeshaushalt zugutekommt, sondern in den kommunalen Raum zurückfließt“, erklärt Rechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Dombert. Betroffene Gemeinden sind daher gut beraten, ihre Zahlungsverpflichtungen je nach Landesrecht sorgfältig zu prüfen, damit festgestellt werden kann, ob oder inwieweit verfassungsrechtliche Zweifel berechtigt sind.

 

Ansprechpartner für Fragen des Verfassungs- und Kommunalfinanzierungsrechtes sind in unserer Praxis Herr Prof. Dr. Matthias Dombert und Frau Dr. Susanne Weber.

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