Der Thüringer Verfassungsgerichtshof hat konkrete und zum Teil neue Hinweise für die geplante Gebietsreform in Thüringen vorgelegt. Das geht aus den jetzt veröffentlichten Entscheidungsgründen zu dem Urteil hervor, mit dem das Gericht Anfang Juni das Vorschaltgesetz auf Klage der CDU-Fraktion im thüringischen Landtag gekippt hatte (Az.: VerfGH 61/16 vom 09.06.2017). Er hatte das Gesetz für formell verfassungswidrig erklärt, weil das Protokoll der 27. Sitzung des Innen– und Kommunalausschusses den Abgeordneten des Landtages nicht vor der Beschlussfassung über das Gesetz zur Verfügung stand. Auf eine unmittelbare Anhörung von Gemeinden und Gemeindeverbänden konnte jedoch zu Recht verzichtet werden, da es sich bei dem Vorschaltgesetz nicht um ein Neugliederungsgesetz im engeren Sinne handelt, stellte der Gerichtshof klar. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die vom Gesetzgeber gewählten Leitlinien, insbesondere die Mindesteinwohnerzahlen und die Stärkung zentralörtlicher Strukturen sah er ebenfalls nicht. „Die Hinweise und Kommentierungen des Verfassungsgerichtshofes werden in dem weiteren Prozess der Gebietsreform in Thüringen von Bedeutung sein“, erklärt Rechtsanwalt Dr. Dominik Lück. Das gilt insbesondere für den Hinweis des Gerichtshofs, der die Abweichungen von den Mindesteinwohnerzahlen betrifft. Die Verfassungsrichter betonen, dass die Zulässigkeit von Abweichungen von der Bewertung und Gewichtung entgegenstehender Belange abhängt. Neben der Pflicht des Landesgesetzgebers zur ordnungsgemäßen Abwägung, sind auch die Kommunen dazu verpflichtet, entsprechende Belange im Rahmen der Anhörung vorzutragen.
Ansprechpartner für alle Fragen des Kommunalrechts sowie Verfassungsrechts in unserer Praxis sind Rechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Dombert und Rechtsanwalt Dr. Dominik Lück.
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