Eine deutsche Universität muss Noten von Prüfungen, die in einem anderen EU-Mitgliedsstaat abgelegt wurden, nicht umrechnen und anerkennen. Das hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen entschieden (Az.: 14 A 741/21 vom 13.12.2022). Geklagt hatte ein BWL-Student aus Münster, der ein Auslandssemester an einer polnischen Hochschule verbracht hatte und die Umrechnung und Anerkennung seiner dort erworbenen Prüfungsleistungen verlangte. Dies lehnte die Universität Münster jedoch ab und verwies auf die Prüfungsordnung der wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät, nach der eine Umrechnung und Berücksichtigung der im Ausland erworbenen Noten grundsätzlich nicht vorgesehen ist. Das gilt auch für Noten von Universitäten innerhalb der EU. Die Fakultät hat jedoch die so genannten ECTS-Punkte des Studenten und damit seine im Ausland erbrachten Studienleistungen anerkannt. Dabei handelt es sich um ein Punkte-System europäischer Universitäten, das die Anerkennung von Studienleistungen innerhalb Europas erleichtert. Nach der OVG-Entscheidung ist die Prüfungsordnung der wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Münster rechtmäßig. Sie verstößt nicht gegen das EU-Gebot der Freizügigkeit, weil der Kläger sein Studium durch die Anerkennung der ECTS-Punkte in Deutschland fortsetzen kann.
Ansprechpartner unserer Praxis für Fragen des Wissenschaftsrechts ist Rechtsanwalt Prof. Dr. Klaus Herrmann.
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