Berufserfahrungen im EU-Ausland müssen in vollem Umfang angerechnet werden. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) jetzt im Fall einer deutschen Lehrerin entschieden, die jahrelang an französischen Schulen tätig war, bevor sie in Deutschland eine Tätigkeit aufnahm (C-710/18 vom 23.04.2020). Die Klägerin, die jetzt im Angestelltenverhältnis im niedersächsischen Schuldienst arbeitet, hatte aufgrund ihrer Berufserfahrung die Einordnung in eine höhere Erfahrungsstufe und rückwirkende Zahlungen gefordert. Sie wandte sich damit gegen eine Regelung in dem Tarifvertrag der Länder. Danach kommt es bei der Berücksichtigung der Berufserfahrung in verschiedenen Entgeltstufen darauf an, ob diese bei demselben Arbeitgeber gesammelt wurden oder nicht. Diese Regelung verstößt gegen die Arbeitnehmerfreizügigkeit, entschieden jetzt die EuGH-Richter. Denn wie in dem vorliegenden Fall, kann es dazu führen, dass Berufserfahrungen in Niedersachen voll berücksichtigt werden, gleichwertige berufliche Erfahrungen in Frankreich aber nur zum Teil. Berufliche Vorerfahrungen im EU-Ausland werden also schlechter behandelt. „Das Urteil ist keine Überraschung“, sagt Rechtsanwalt Dr. Johannes Bethge. Es gebe bereits andere Entscheidungen, die in diese Richtung weisen. „Allerdings haben mehrere Landesarbeitsgerichte es bisher für legitim erachtet, Berufserfahrungen beim selben Arbeitgeber besser zu behandeln. Diese Praxis wird sich nun ändern.“
Ansprechpartner für alle Fragen des öffentlichen Dienstrechts in unserer Praxis sind Rechtsanwalt Prof. Dr. Klaus Herrmann und Rechtsanwältin Christin Müller.
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