Mit Beschlüssen vom 13.03.2014 und 31.03.2014 hat das Verwaltungsgericht Potsdam Eilanträge zweier Abteilungsleiter Brandenburger Ministerien gegen ihre Tauschabordnung auf die jeweils andere Stelle abgelehnt. Die vorgetragenen rechtlichen Bedenken gegen die Tauschabordnung rechtfertigten aus Sicht des Verwaltungsgerichts nicht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der eingelegten Widersprüche. Bei dem im vorläufigen Rechtsschutzverfahren anzulegenden großzügigen Maßstab lagen dienstliche Gründe für die Abordnungen vor. In beiden Fällen stellte das Gericht darauf ab, dass die Minister und Staatssekretäre einen Abteilungsleiter in eine gleichwertige Verwendung abordnen dürften, wenn sie sich nicht mehr zu einer vertrauensvollen Zusammenarbeit mit den Abteilungsleitern in der Lage sähen. Ob die Vorwürfe, auf die die Hausleitungen den Vertrauensverlust gestützt haben, tatsächlich zutreffen, spielte in beiden Verfahren keine Rolle. Rechtswidriges oder dienstpflichtwidriges Verhalten wurde den Beamten ohnehin nicht vorgeworfen.
Für Rechtsanwalt Prof. Dr. Klaus Herrmann, der beide Beamten vertritt, sind die Beschlüsse unverständlich. Von den Beamten könne die Unterstützung und Beratung der Vorgesetzten und der politischen Hausleitung der Ministerien nur erwartet werden, wenn sie für ihr rechtmäßiges Verhalten nicht abgestraft und zwangsversetzt werden. Die verfassungsrechtlich gebotene Beratungs- und Unterstützungspflicht läuft leer, wenn die Hausleitung die Beratung durch ihre Spitzenbeamten beenden oder durch deren Abordnung vermeiden kann, sobald deren fachliche Meinung politisch nicht genehm ist.
Gegen die Tauschabordnung und den sie bestätigenden Beschluss des Verwaltungsgerichts ist deshalb Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg erhoben worden.
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