Das Gesundheitsamt kann ein Zwangsgeld androhen, wenn Eltern keinen Masern-Impfnachweis für ihre Schulkinder vorlegen. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin in mehreren Eilverfahren entschieden (Az.: 14 L 210/23, 14 L 231/23 vom 11. und 15.09.2023).
Nach dem Infektionsschutzgesetz (§ 20 Abs. 8 IfSG) müssen seit 2020 alle Personen, die in einer Gemeinschaftseinrichtung betreut werden – dazu zählen auch Schulen und Kitas – nachweisen, dass sie gegen Masern geimpft oder auf anderem Wege immunisiert sind. Eine Ausnahme von dieser Pflicht gilt nur für Menschen, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können. Die Eltern der Schulkinder konnten und wollten aber weder den Impfnachweis oder ein Attest vorlegen. Das Gesundheitsamt drohte daraufhin mit einem Zwangsgeld von 200 Euro.
Dagegen wehrten sich die Eltern und argumentierten, dass der Nachweis einer Impfpflicht gleichkomme und verfassungswidrig sei.
Damit hatten sie jedoch keinen Erfolg. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts sind die Bestimmungen im IfSG mit hoher Wahrscheinlichkeit verfassungsgemäß. Zwar würde damit in das Elternrecht nach Art. 6 Grundgesetz eingegriffen; dies sei aber in diesem Fall als Schutzrecht der Kinder und nicht als Freiheitsrecht der Eltern auszulegen. In seiner Argumentation stützt sich das Verwaltungsgericht auf einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts, das bereits zur Nachweispflicht einer Masernimpfung in einer Kita entschieden hatte (Az.: 1 BvR 469/20 vom 21.07.2022).
Ansprechpartnerinnen für Fragen des Kita- und Schulrechts in unserer Praxis sind die Rechtsanwältinnen Dr. Beate Schulte zu Sodingen, Franziska Wilke und Charlotte Blech.
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