Mehr Rechtsschutz für Beamte auf Zeit

Mit einer aktuellen Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) den Rechtsschutz für Professorinnen und Professoren auf Zeit gestärkt. So können sie die Entscheidung über die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses überprüfen lassen, wenn die Hochschule eine Entfristung ablehnt (Az. BVerwG 2 C 9.22 vom 14. September 2023).

In dem vorliegenden Fall  hatte die von Dombert Rechtsanwälte vertretene Klägerin an einer Universität in Brandenburg eine W2-Professur im Beamtenverhältnis auf Zeit für fünf Jahre inne. Das Landesrecht sah vor, dass die Position nicht erneut ausgeschrieben werden und auch kein Berufungsverfahren durchgeführt werden musste, wenn ein befristetes Beamtenverhältnis auf Zeit fortgesetzt werden soll. Die von der Professorin begehrte „Entfristung“ lehnten die Hochschule und das als Dienstbehörde verantwortliche Ministerium jedoch ab. Nach einem erfolglosen verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren und einer anschließenden erfolglosen Schadensersatzklage blieb der Professorin auch im verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahren vor dem Verwaltungs- und Oberverwaltungsgericht eine Prüfung verwehrt, ob die Hochschule die Übertragung der von ihr zuvor innegehabten Professur und die Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu Recht abgelehnt hat.

Das Bundesverwaltungsgericht sah damit den Anspruch der Klägerin auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz gem. Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz als verletzt an. Zwar könne der Klägerin die Professur nicht mehr im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übertragen werden, weil die Universität das von ihr ursprünglich abgedeckte Fach mittlerweile anderweitig besetzt hat. Gleichwohl habe die Klägerin ein Recht auf gerichtliche Überprüfung, da die Ablehnung der Entfristung ihr berufliches Fortkommen beeinträchtigen könne. Ob die Ablehnung der „Entfristung“ des Beamtenverhältnisses auf Zeit rechtswidrig war, hat nun das Oberverwaltungsgericht zu prüfen und zu entscheiden.

Ansprechpartner der Kanzlei für das Hochschuldienstrecht ist Rechtsanwalt Prof. Dr. Klaus Herrmann.

 

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