Die Viadrina Europauniversität Frankfurt (Oder) muss einer abgelehnten Professorin nicht nur rückwirkend bis 2009, sondern auch künftig Besoldung und Versorgung zahlen. Das geht aus einem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg hervor. Es hat den Berufungszulassungsantrag der Universität abgelehnt (Az: 4 N 59/14 vom 1.3.2016) und damit das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) bestätigt (Az.: VG 3 K 840/11 vom 25.8.2014). Bereits zwei Jahre zuvor hatte das selbe Gericht in einem rechtskräftigen Urteil die Auswahlentscheidung der Universität als rechtswidrig beanstandet (Az.: 3 K 241/09 vom 24.8.2012).
Die von DOMBERT Rechtsanwälte vertretene Klägerin hatte sich erfolglos um eine ausgeschriebene W2-Professur beworben. Nachdem die Universität die Ernennung des ausgewählten Bewerbers in einer intern als “Nacht-und-Nebel-Aktion“ bezeichneten Weise vollzogen hatte, konnte die Professorin eine neue Stellenbesetzungsentscheidung nicht mehr erreichen. Die Universität konnte jedoch nicht beweisen, dass die Professorin unter keinen Umständen ernannt werden durfte. Diese mangelnde Dokumentation der Universität bestätigte das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg ebenfalls mit der Ablehnung ihres Berufungsantrages.
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