Gemeinden müssen bei der Bauleitplanung die allgemeinen datenschutzrechtlichen Bestimmungen beachten. Das geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) Baden-Württemberg hervor (Az.: 3 S 1813/19 vom 24.05.2022). In dem vorliegenden Fall waren bei der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung verschiedene Stellungnahmen Privater eingegangen. Im Rahmen der darauffolgenden förmlichen Öffentlichkeitsbeteiligung wurden die Schreiben der privaten Einwender ohne Anonymisierung der personenbezogenen Daten ausgelegt. In dem gegen den Bebauungsplan gerichteten Normenkontrollverfahren wurde neben inhaltlichen Planungsfehlern auch die Verletzung datenschutzrechtlicher Bestimmungen geltend gemacht.
Das Gericht bestätigte Fehler bei der Auslegung: Wenn im Rahmen einer frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit Stellungnahmen Privater eingehen, so verarbeitet die Gemeinde damit personenbezogen Daten wie Name, Anschrift oder auch Eigentumsverhältnisse an einem Grundstück. Verstöße gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen im Rahmen der Bauleitung führen als solche zwar nicht zur Rechtswidrigkeit des Bebauungsplans. Sie können im Einzelfall aber zugleich auch Verstöße gegen bauplanungsrechtliche Bestimmungen darstellen, wie hier gegen die Bestimmungen über die öffentliche Auslegung (§ 3 Absatz 2 Satz 1 BauGB). Denn die Auslegungsbekanntmachungen und die öffentliche Auslegung dürften nicht so gehalten sein, dass Personen in unzulässiger Weise davon abgehalten würden, sich zu der gemeindlichen Planung zu äußern, so das Gericht. Wenn aber Klarnamen, Adresse und teilweise sogar E-Mail-Adressen der privaten Einwender ohne Notwendigkeit veröffentlicht werden, könne eine derart abschreckende Wirkung entstehen. Die förmliche Öffentlichkeitsbeteiligung wäre dann in rechtswidriger Weise durchgeführt worden.
„Auch wenn man im Zusammenhang mit der Bauleitplanung nicht in erster Linie an den Datenschutz denkt, ist den Gemeinden dennoch geraten, die einzuhaltenden Datenschutzvorgaben zu prüfen. Wie die Entscheidung aus Mannheim zeigt, ist nicht auszuschließen, dass Datenschutzverstöße mittelbar Auswirkungen auf die Wirksamkeit von Bebauungsplänen haben können“, sagt Rechtsanwalt Dr. Florian Penski.
Ansprechpartner für Fragen des Datenschutzes in unserer Praxis ist Rechtsanwalt Dr. Florian Penski, für Fragen des öffentlichen Baurechts Rechtsanwalt Dr. Maximilian Dombert.
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