Die Stiftung Klima- und Umweltschutz Mecklenburg-Vorpommern ist nach dem Landespressegesetz verpflichtet, gegenüber der Plattform „Frag den Staat“ Auskünfte zu erteilen. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Rostock entschieden (Az.: 6 U 19/22 vom 11.07.2022). Die Stiftung hatte sich gewehrt, Fragen zur Gaspipeline Nord Stream 2 zu beantworten und im Wesentlichen argumentiert, dass das Landespressegesetz nur für Behörden gelte. Sie falle jedoch als Stiftung des privaten Rechts nicht darunter. Damit hatte sie bereits vor dem Landgericht Schwerin keinen Erfolg. Das OLG hat die gegen diese Entscheidung gerichtete Berufung nun zurückgewiesen. Nach Ansicht des 6. Zivilsenats ist die Stiftung presserechtlich wie eine Behörde zu behandeln, weil sie öffentliche Aufgaben des Klima-, Natur- und Umweltschutzes wahrnimmt und dafür das vom Land zur Verfügung gestellte Stiftungskapital, also öffentliche Mittel, nutzt. Zudem habe sich das Land durch Bestellung und Abberufung der Stiftungsorgane „konkreten Einfluss auf die für die Stiftung handelnden Personen“ vorbehalten, heißt es in der Pressemitteilung des Gerichts. Die nachträgliche Änderung der Satzung, nach der sämtliche Regelungen mit Bezug zu Nord Stream 2 gestrichen worden seien, ändere laut Gericht auch nichts an der Auskunftspflicht.
Ansprechpartner zu allen Fragen des Datenschutz- und Informationszugangsrechts in unserer Praxis sind die Rechtsanwälte Dr. Dominik Lück und Dr. Florian Penski.
« zurück