Das Online-Angebot der Stadt Dortmund „dortmund.de“ gefährdet nicht die Unabhängigkeit der Presse. Es verstößt nicht gegen das Gebot der Staatsferne der Presse (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz). Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt entschieden (Az.: I ZR 97/21 vom 14.07.2022). Ein Dortmunder Verlag hatte gegen die Stadt geklagt, weil sich ihr Stadtportal nicht auf amtliche Mitteilung beschränkt, sondern auch journalistische Inhalte bietet. Der Verlag sah darin eine Gefahr für die unabhängige, private Presse. Nach Ansicht des BGH überschreitet das Portal „dortmund.de“ aber nicht die zulässigen Grenzen kommunaler Öffentlichkeitsarbeit. Dabei sei der Gesamtcharakter des Online-Angebots entscheidend: Es käme darauf an, ob die Beiträge, die das Gebot der Staatsferne verletzten, das Gesamtangebot prägten. Das sei aber im Fall von dortmund.de nicht der Fall, entschied das Gericht.
Ansprechpartner zu allen Fragen des Datenschutz- und Informationszugangsrechts in unserer Praxis sind die Rechtsanwälte Dr. Dominik Lück und Dr. Florian Penski.
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