In der Auseinandersetzung um die Abschaffung der Straßenausbaubeiträge in Sachsen-Anhalt hat das Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt die Regelungen zum Mehrbelastungsausgleich bestätigt und die Kommunalverfassungsbeschwerde der Stadt Aschersleben im Salzlandkreis zurückgewiesen (Az.: LVG 44/21 vom 19.07.2022). Rechtsanwalt Dr. Dominik Lück, der die Landesregierung vor dem Landesverfassungsgericht vertreten hatte, begrüßt die mit der Entscheidung getroffene Klarstellung.
Ende 2020 hatte der Landesgesetzgeber die Straßenausbaubeiträge abgeschafft. Im Gegenzug wurden zunächst die Einnahmeausfälle der Kommunen vollständig ausgeglichen. Von diesem Jahr an erhielten sie einen Pauschalbetrag von 15 Millionen Euro, der nach den Siedlungsflächen auf die Kommunen verteilt wurde. Gegen den pauschalen Ausgleichsbetrag hatte die Stadt Aschersleben geklagt, weil er ihrer Ansicht nach nicht ausreiche, um die Kosten des Straßenbaus zu decken. Sie sah darin einen Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Konnexitätsprinzip nach Art. 87 Abs. 3 Satz 3 der Landesverfassung. Danach müssen Kommunen einen angemessenen Ausgleich erhalten, wenn sie in eigener Verantwortung staatliche Aufgaben übernehmen.
Das Landesverfassungsgericht ist dieser Argumentation nicht gefolgt: So sei die Prognose über die zu erwartenden Kosten der Aufgabenwahrnehmung nicht zu beanstanden. Insbesondere dürfe der Landesgesetzgeber bei der Änderung der Kostendeckungsregelung für eine den Kommunen bereits übertragene Aufgabe die Prognose aus dem Umfang der bisherigen Kostendeckung ableiten. Auch die angewandte Methode, den Pauschalbetrag nach den Siedlungsflächen zu verteilen, beanstandeten die Richter nicht.
Ansprechpartner für kommunalrechtliche Fragen und Fragen der Kommunalfinanzen ist in unserer Praxis unter anderem Rechtsanwalt Dr. Dominik Lück.
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