Behörden dürfen die Postanschrift nicht in jedem Fall bei einem Antrag auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) verarbeiten. Dies hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster entschieden (Az.: 16 A 857/21 vom 15.062022). In dem Fall hatte ein Bürger mit einer über die Internetplattform „fragdenstaat.de“ generierten und nicht personalisierten E-Mail-Adresse einen IFG-Antrag beim Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) gestellt. Das Ministerium forderte den Antragsteller daraufhin auf, seine Postanschrift mitzuteilen. Andernfalls könne der Verwaltungsakt nicht bekanntgegeben und das Verfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden. Daraufhin sprach der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) als datenschutzrechtliche Aufsichtsbehörde eine datenschutzrechtliche Verwarnung gegenüber dem BMI aus. Dagegen klagte das BMI und hatte vor dem Verwaltungsgericht Köln zunächst Erfolg. In der Berufung erklärte nun das OVG Münster die Verwarnung des Ministeriums durch den BfDI für rechtmäßig. Die Erhebung der Postanschrift sei in diesem Fall nicht erforderlich. „Weder aus den maßgeblichen Vorschriften des IFG noch aus den Grundsätzen des Allgemeinen Verwaltungsrechts gehe hervor, dass ein Antrag nach dem IFG stets die Angabe einer Postanschrift erfordert. Anhaltspunkte dafür, dass eine Datenerhebung im vorliegenden Einzelfall erforderlich gewesen sei, lägen ebenfalls nicht vor“, begründet das OVG seine Entscheidung.
Die Verarbeitung der Postanschrift ist aber nicht in jedem Fall untersagt: Insbesondere dann, wenn dem Antragsteller eine ablehnende Entscheidung bekanntgegeben werden soll, wird die Behörde hierfür regelmäßig die Postanschrift des Antragsteller benötigen.
Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde zugelassen.
Ansprechpartner zu allen Fragen des Datenschutz- und Informationszugangsrechts in unserer Praxis sind die Rechtsanwälte Dr. Dominik Lück und Dr. Florian Penski.
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