Die Vergabekammer Berlin hat in ihrem Beschluss vom 13.07.2021 (Az.: VK B 2-12/21) die Anforderungen an die Preisprüfung konkretisiert. Der Entscheidung lag ein EU-weites Vergabeverfahren zugrunde, bei dem Nebenangebote ausdrücklich zugelassen waren. Im Ergebnis sollte der Zuschlag auf ein Nebenangebot erteilt werden. Dagegen wehrte sich ein Mitbewerber mit der Begründung, dass dieses Angebot unangemessen gering sei, denn der Preis sei fast 20 % Prozent niedriger als das nächst platzierte. Die Vergabestelle verteidigte ihre Entscheidung mit dem Hinweis, dass der betroffene Bieter die Auskömmlichkeit nachgewiesen habe.
Die Vergabekammer gab jedoch dem Mitbewerber Recht. Ihren Ausführungen zufolge hat die Vergabestelle nicht den Anforderungen an eine hinreichende Preisprüfung genügt. Die Prüfung sei lückenhaft und nicht ausreichend gewesen. Eine oberflächliche Begründung oder unkritische Übernahme der Bietererklärung reiche dafür nicht aus. „Aus der Entscheidung geht deutlich hervor, dass Auftraggeber sich mit den Erklärungen des Bieters im Rahmen der Aufklärung kritisch auseinandersetzen und dabei mit den übrigen Angeboten vergleichen müssen“, erklärt Rechtsanwalt Janko Geßner. Nach Auffassung von Rechtsanwalt Philipp Buslowicz sind Auftraggeber insbesondere gehalten bei Erklärungen ohne nähere Belege nachzuforschen und gegebenenfalls eine weitere Aufklärungsrunde durchzuführen.
Ansprechpartner für alle Fragen des Vergabe- und privaten Baurechts in unserer Praxis sind Rechtsanwalt Janko Geßner, Rechtsanwältin Madeleine Riemer, Rechtsanwältin Dr. Janett Wölkerling, M. mel. und Rechtsanwalt Philipp Buslowicz, LL.M..
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