Eine Gemeinde kann für die Betreuung ortsfremder Kinder in einer Kita in ihrem Gemeindegebiet einen Kostenausgleich von der Wohnortgemeinde verlangen, auch wenn die Kita nicht im Bedarfsplan des Landkreises als erforderlich ausgewiesen ist. Das hat jetzt das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg entschieden (Az.: 6 B 17/21 vom 23.03.2022). In diesem Berufungsverfahren hat DOMBERT Rechtsanwälte für die von ihr vertretene Gemeinde nun den Kostenausgleich von der Nachbargemeinde erstritten. Das Verwaltungsgericht Potsdam hatte in erster Instanz die Klage abgewiesen. Es argumentierte, dass es für den interkommunalen Kostenausgleich nach dem Kita-Gesetz (KitaG) gerade darauf ankäme, dass die Kita im Bedarfsplan ausgewiesen ist.
Dies sah das OVG nun anders und schloss sich der Auffassung der Rechtsanwältinnen Dr. Beate Schulte zu Sodingen und Luisa Wittner an. Sie hatten argumentiert, dass es nach den einschlägigen Vorschriften ( § 16 Abs. 5 Satz 1 KitaG) weder nach dem Wortlaut noch der Systematik erforderlich sei, dass die Kita im Bedarfsplan ausgewiesen sein müsse, damit ein Kostenausgleich beansprucht werden kann. „Die Entscheidung bietet Gemeinden, die ortsfremde Kinder betreuen, mehr Rechtssicherheit. Sie wissen jetzt, dass sie unabhängig davon, ob die Kita im Bedarfsplan ausgewiesen ist oder nicht, einen Kostenausgleich von der Wohnortgemeinde verlangen können“, sagt Wittner. Nur so könne überhaupt gewährleistet werden, dass Gemeinden auch zukünftig ortsfremde Kinder zur Betreuung aufnehmen.
Ansprechpartnerinnen für Fragen des Kita-Rechts in unserer Praxis sind die Rechtsanwältinnen Dr. Beate Schulte zu Sodingen, Franziska Wilke und Luisa Wittner.
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