Auch weiterhin dürfen Personen in Niedersachsen eine Kita nur mit einem negativen Corona-Test betreten. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg hat einen Normenkontrolleilantrag auf vorläufige Außervollzugsetzung der entsprechenden Regelungen in der Niedersächsischen Corona-Verordnung und Absonderungs-Verordnung abgelehnt (Az.: 14 MN 154/22 vom 21.02.2022). Den Antrag hatten die Eltern für ihr 4-jähriges Kind gestellt. Ihrer Meinung nach würden sich die Corona-Schutzmaßnahmen negativ auf das Eltern-Kind-Verhältnis auswirken. Eine dreimalige Testung pro Woche, wie es die niedersächsische Corona-Verordnung vorschreibt, sei unzumutbar. Zudem sei ihrer Ansicht nach eine Testpflicht nicht erforderlich, da aufgrund der aktuellen Entwicklungen keine Überlastung des Gesundheitssystems zu befürchten sei.
Die OVG Richter lehnten den Antrag ab. Der Eingriff in die grundrechtlich geschützte Handlungsfreiheit sei angesichts der hohen und der seit Jahresbeginn steigenden Zahl der Corona-Ausbrüche in Kitas gerechtfertigt. Die Vorschrift sei auch angemessen, da mit einem Selbsttest der Nachweis einfach erbracht werden könne. Dieser würde Kinder lediglich gering belasten. Außerdem gelte die Testpflicht nicht für Kinder, die bereits eine Auffrischungsimpfung erhalten hätten.
Darüber hinaus diene das testabhängige Zutrittsverbot dazu, dass der Staat seiner Pflicht nachkommen kann, die Gesundheit der Bevölkerung zu schützen und den Rechtsanspruch auf frühkindliche Bildung zu erfüllen. „Dieser Beschluss ist auch für die seit 07.02.2022 in Brandenburger Kitas bestehenden Testpflicht von hoher Relevanz“, stellt Rechtsanwältin Juliane Meyer fest. In Brandenburg müssen Kita-Kinder ab einem Jahr bis zur Einschulung zweimal in der Woche getestet werden.
Ansprechpartnerinnen für Fragen des Kita- und Schulrechts in unserer Praxis sind die Rechtsanwältinnen Dr. Beate Schulte zu Sodingen, Franziska Wilke, Luisa Wittner und Juliane Meyer.
« zurück